Das neue Beschäftigungssicherungsgesetz erweitert die Weiterbildungsförderung nach SGB III. Es trat am 01.01.2021 in Kraft.
Die Neuregelung ist alternativ zur grundständigen Arbeitsförderung zu sehen, da die nach § 82, Abs. 9 SGB III die Weiterbildungsförderung in Kurzarbeit ausschließt (s.a. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__82.html).
Mehrere Vorteile sind damit verbunden:
- Arbeitgeber werden durch die Erstattung von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge entlastet.
Diese hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss, wie dies zunächst vorgesehen war.
- Daneben werden die Betriebe auf die Höhere Berufsbildung ‚geschubst‘. Denn gesondert werden die Fortbildungsziele nach AFBG in § 106a erwähnt (Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit). Also ermuntern Gesetzgeber und BA die Aufnahmen einer Höheren Berufsbildung.
- Die Lehrgangskosten (mit Ausnahme der AFBG-qualifizierenden Abschlüsse) werden dem Betrieb direkt gewährt. Er hat einen ‚Rechtsanspruch‘ darauf (nach § 106, Abs. 2 § SGB III; nach Punkt 3, Nummer 6 fachliche Hinweise).
- Das Prüfungs- und Bewilligungsverfahren wird somit radikal ‚eingedampft‘. denn es beantragt der Betrieb. In der grundständigen Arbeitsförderung sind das kombinierte Anträge für betriebliche und Beschäftigtenzuschüsse.
- Die Weiterbildungen sind nicht gebunden an das Ende der Kurzarbeit oder einen erfolgreichen Abschluss.
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